BHG-Urteil: Auch im Krankheitsfall müssen Mieter Besichtigungen erlauben
Wenn eine Immobilie zum Verkauf steht oder ein anderer berechtigter Grund vorliegt, müssen Mieter den Zutritt zu ihrer Wohnung erlauben. Dies geht aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23. April 2023 zurück (BGH VIII ZR 420/21).
Die Klage kam von einer Mieterin, deren Wohnung auf dem Markt war. Trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden – sie leidet an einer psychischen Störung – weigerte sich die Mieterin, Besichtigungen zuzulassen. Im Mietvertrag war festgelegt, dass der Vermieter oder sein Beauftragter bei besonderen Anlässen, insbesondere beim Verkauf, das Recht auf eine Besichtigung nach vorheriger angemessener Ankündigung an Werktagen und Samstagen hat. Eigentumsrechte stehen im Vordergrund.
Der BGH unterstrich, dass Mietparteien diese Besichtigungen zulassen müssen, auch wenn eine solche Klausel nicht im Mietvertrag steht, vorausgesetzt, sie wurden im Voraus angekündigt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Mieter durch solche Besichtigungen nicht unangemessen belastet würden, da diese nur eine minimale Störung darstellen würden. Das Bedürfnis, nicht gestört zu werden, wiegt demnach weniger als das Recht des Eigentümers, über sein Eigentum frei zu verfügen und es bei Bedarf verkaufen zu können.
11.10.23/ Redaktion WINDISCH IMMOBILIEN
Quelle: ((BGH (BGH, Urteil v. 26.4.2023, VIII ZR 420/21), www.haufe.de/immobilien/verwaltung/vermieter
FAZIT
Der Mieter ist laut Vertrag dazu verpflichtet, dem Vermieter nach entsprechender Ankündigung Zugang zur Wohnung zu ermöglichen, sofern ein begründeter Anlass vorliegt. Wie z.B. eine Wohnungsbesichtigung für potenzielle Käufer.
Unabhängig von diesem Urteil ist es in der Praxis sicher möglich, im Krankheitsfall von Mietern, Besichtigungen zu verschieben oder alternative Arrangements zu treffen, die beide Seiten im Ergebnis zufrieden stellen.