Darf man an seinem Haus eine Videokamera installieren?
Wenn ein Vermieter eine Kamera im oder am Mehrfamilienhaus anbringt, ohne das Einverständnis seiner Mieter einzuholen, wird er diese in der Regel wieder entfernen müssen.
Die Installation von Kameras zur Überwachung von Wohngebäuden ist eine rechtlich heikle Angelegenheit. Das betrifft sowohl Vermieter als auch Mieter und Eigentümer. Worauf es ankommt, wird im Folgenden erläutert.
Einige Menschen finden so viel Freude daran, Videos zu drehen und diese zu teilen, dass sie dies zu ihrem Beruf machen – etwa Influencer, die Tipps zur Wohnungseinrichtung geben. Doch was passiert, wenn ein Hausbesitzer entdeckt, dass der Eigentümer des Nachbarhauses ihn beim Grillen auf seiner Terrasse gefilmt hat? Solche Vorfälle können schnell zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen.
Im Allgemeinen ist es Eigentümern erlaubt, ihr Einfamilienhaus oder Grundstück mit Kameras zu überwachen. Häufige Gründe dafür sind der Schutz vor Einbrechern oder Vandalismus. Dabei ist jedoch wichtig, dass die Kamera ausschließlich das eigene Grundstück erfasst und nicht Bereiche, die auch von Nachbarn oder Passanten genutzt werden, wie etwa Gehwege oder Einfahrten. Es kann auch gerechtfertigt sein, eine Kamera zu installieren, wenn in der Umgebung wiederholt Diebstähle vorgekommen sind. Dennoch sollte man in solchen Fällen das Gespräch mit den Nachbarn suchen, bevor man mit der Videoaufzeichnung beginnt.
Videoüberwachung kann Persönlichkeitsrechte und Datenschutz verletzen
Reinhold Okon, Datenschutzbeauftragter für Fachverbände der Wohnungswirtschaft und Hausverwaltungen, weist darauf hin, dass Videoüberwachung in der Regel in das Recht am eigenen Bild eingreift. Jeder Mensch hat das Recht zu entscheiden, was mit seinen Bildnissen und Aufnahmen geschehen darf (Kunsturhebergesetz, § 22). Dieses Recht wird bei Videoüberwachung jedoch häufig verletzt. Zudem kann die Überwachung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen.
Es ist entscheidend, dass Kameras fest installiert sind, um den Eindruck zu vermeiden, dass eine private Überwachung von Nachbarn stattfindet. Allein die Möglichkeit, dass die Kamera auf den Nachbarn gerichtet werden könnte, führt in manchen Fällen dazu, dass sie entfernt werden muss (Landgericht Frankenthal, Az. 2 S 95/19). In Einzelfällen, wie dem einer Schildkrötenhalterin, die ihre Tiere im Garten überwachen wollte, hat ein Gutachter jedoch entschieden, dass die Kamera trotz der Bedenken der Nachbarn weiterhin genutzt werden darf (Az. 104 C 82/17).
Regeln für die Kamerainstallation im Mehrfamilienhaus
Was gilt für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern? Sie sollten keinesfalls eigenständig eine Kamera im Eingangsbereich installieren. Dafür benötigen sie die schriftliche Zustimmung aller Mieter. Ohne diese Zustimmung ist die Videoüberwachung des Eingangs oder des Treppenhauses unzulässig. Wer gegen diese Regel verstößt, muss nicht nur die Kamera abbauen, sondern könnte auch zu Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet werden.
Eine Videoüberwachung im Mehrfamilienhaus erfordert überzeugende Gründe, wie etwa wiederholte schwere Sachbeschädigungen. Weniger schwerwiegende Vorfälle, wie unsachgemäße Mülltrennung oder kleinere Diebstähle, rechtfertigen keine Videoaufzeichnung, wie das Landgericht München I im Juni 2022 entschied (Az. 14 S 2185/22).
Der Vermieter muss ein deutlich sichtbares Schild anbringen, das auf die Videoüberwachung hinweist. Die Aufnahmen dürfen in der Regel nur 72 Stunden gespeichert werden, in Ausnahmefällen auch länger. Zudem darf die Kamera im Eingangsbereich eines Mietshauses nicht die Wohnungstür eines Mieters filmen. Ein Versuch einer Vermieterin, eine Kamera wegen Brandgefahr im Treppenhaus zu rechtfertigen, wurde vom Amtsgericht Köln abgelehnt (Az. 210 C 24/21). Auch Mieter und einzelne Wohnungseigentümer dürfen keine Kameras installieren, die andere Bewohner beim Betreten ihrer Wohnungen oder bei Tätigkeiten im Treppenhaus filmen.
Videoüberwachung in der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Was passiert, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) beschließt, eine Kamera zur Überwachung der Anlage zu installieren? Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass auch in diesem Fall ein nachvollziehbarer Anlass vorliegen muss (BGH, V ZR 220/12). Ein Beispiel für einen solchen Anlass könnte sein, wenn Unbekannte die Grünflächen der Anlage verwüstet haben. Der BGH betonte, dass das Bundesdatenschutzgesetz beachtet werden muss und klare Regeln für die Videoüberwachung festgelegt werden müssen.
Es wird empfohlen, die Vorfälle, die eine Videoüberwachung notwendig erscheinen lassen, sorgfältig zu dokumentieren. IEbenso gilt es genau festgehalten, welche Bereiche überwacht werden und mit welcher Technik dies geschieht. Besonders wichtig ist dabei, den Zweck der Aufzeichnungen zu definieren, zu klären, wer Zugang zu den Aufnahmen hat und wie die Aufnahmen letztlich gelöscht werden.
Quelle: sueddeutsche.de, Rechtsforum
16.01.25/ WINDISCH IMMOBILIEN
FAZIT
Wer die Vorteile einer Kamera am eigenen Haus nutzen möchte, sollte einige wichtige Regeln zur Videoüberwachung beachten. Die Kamera darf ausschließlich zur Überwachung des eigenen Grundstücks eingesetzt werden. Bereiche, die öffentlich zugänglich sind oder von anderen gemeinsam genutzt werden, dürfen nicht privat überwacht werden – es gibt nur wenige Ausnahmen. Auch wenn nur ein kleiner Teil des Nachbargrundstücks erfasst wird, kann der Nachbar sich dagegen wehren. Zudem dürfen die Aufnahmen nicht veröffentlicht werden, da dies das Recht am eigenen Bild verletzen könnte. Um rechtliche Probleme zu vermeiden, empfehlen Experten, stattdessen auf Alarmanlagen und andere technische Sicherheitsmaßnahmen zurückzugreifen, um Einbrüche und Sachbeschädigungen zu verhindern.