Hat der Vermieter Zutritt zur vermieteten Wohnung oder zum vermieteten Haus?
WANN DER VERMIETER ZUTRITTSRECHT HAT
Für Mieter ist die Wohnung oder das Haus ihr Rückzugsort. Das bedeutet der Vermieter darf die Privatsphäre ihrer Mieter nicht ohne weiteres verletzen.
Zwar ist es verständlich, dass Vermieter wissen möchten, ob ihr Eigentum gut behandelt wird, dieses Interesse berichtigt sie jedoch nicht zu Kontrollbesuchen bei ihren Mietern – für solche Besuche sind triftige Gründe Voraussetzung.
Denn es gibt es kein gesetzliches Recht, das Vermietern erlaubt, die Wohnung in regelmäßigen Abständen zu inspizieren. Selbst eine entsprechende Klausel im Mietvertrag wäre unwirksam, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: III ZR 289/13) bestätigt. Demnach genießt die Privatsphäre des Mieters rechtlich Vorrang vor dem Interesse des Vermieters an der Kontrolle des Zustands seiner Immobilie. Während der Dauer des Mietvertrags hat der Mieter das alleinige und uneingeschränkte Nutzungsrecht an der Wohnung.
Es gibt jedoch Situationen, in denen Vermieter die Wohnung betreten müssen, beispielsweise für notwendige Reparaturen oder wenn die Immobilie verkauft werden soll und Interessenten da Objekt besichtigen möchten. Mit der Vermietung gibt der Vermieter jedoch sein Hausrecht in dieser Hinsicht ab.
Einige Punkte beleuchten wir nachfolgend etwas näher:
• Kein Zweitschlüssel!
Auch in Bezug auf Schlüssel herrscht oft Unsicherheit. Manche Vermieter behalten einfach einen Ersatzschlüssel zur Mietwohnung für den Notfall. Das ist jedoch gar nicht zulässig. Der Mieter hat Anspruch auf alle Wohnungsschlüssel!
Ist der Mieter länger abwesend, sollte er Namen und Anschrift einer Person hinterlassen, die einen Schlüssel für Notfälle verwahrt.
Sollte der Vermieter selbst einen Schlüssel behalten und ohne Erlaubnis in Abwesenheit des Mieters die Wohnung betreten, macht er sich in der Regel strafbar: er begeht Hausfriedensbruch.
Fest steht: Vermieter haben kein Recht auf routinemäßige Besichtigungen. Insbesondere darf dafür kein Zweit- oder Generalschlüssel vorhanden sein. Jede Besichtigung muss angekündigt und vom Mieter genehmigt werden. Dementsprechend ist es auch unzulässig, solche jährlichen Routinebesuche mietvertraglich festzulegen – diese Vertragsklausel wäre unwirksam. Neben der Ankündigung und der Zutrittserlaubnis des Mieters ist auch ein konkreter Anlass erforderlich, der bereits in der Ankündigung vom Vermieter genannt werden muss.
• Zutritt im Notfall
In dringenden Notfällen ist eine Ausnahme möglich: Der Vermieter darf ohne Voranmeldung in die Wohnung wie z.B. bei einem Wasserrohrbruch oder Gasgeruch bemerkt wird. Wenn der Mieter abwesend ist, kann auch eine Notöffnung der Wohnung veranlasst werden.
• Eigentümerwechsel
Ein Grund für eine Besichtigung kann ein Eigentümerwechsel sein. Bei einem geplanten Verkauf der Wohnung oder des Hauses hat der Vermieter das Recht, die Immobilie potenziellen Käufern oder Maklern zu zeigen. Massenbesichtigungen sind für Mieter jedoch unzumutbar. Eine feste Obergrenze für Besichtigungen gibt es nicht, aber laut Rechtsprechung sind ein bis zweimal pro Woche oder bis zu drei Besichtigungstermine im Monat mit ausgewählten Kaufinteressenten in der Regel akzeptabel.
• Neuvermietung
Ein weiterer Grund für eine Besichtigung ist die Neuvermietung. Bei bevorstehendem Ende eines Mietverhältnisses hat der Vermieter das Recht, die Wohnung potenziellen Mietern zu zeigen und auch eine Abnahme durchzuführen. Voraussetzung dafür ist, dass sowohl das Ende des aktuellen Mietverhältnisses als auch der Beginn der neuen Vermietung festgelegt sind.
• Mängelbeseitigung
Auch die Beseitigung von Mängeln rechtfertigt den Zugang zur Wohnung. Hat der Mieter den Vermieter über Mängel wie z.B. Schimmel informiert oder werden diese anderweitig bekannt, darf der Vermieter die Wohnung betreten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Reparaturen von Handwerkern oder vom Mieter selbst durchgeführt werden.
• Vertragsbruch
Bei einem begründeten Verdacht auf Vertragsbruch oder vertragswidrigen Gebrauch, wie etwa nicht genehmigter Tierhaltung oder unerlaubter Untervermietung, ist der Vermieter berechtigt, die Wohnung nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen.
• Ablesen von Geräten
Schließlich ist auch die Ablesung von Messgeräten ein Grund für den Zutritt zur Wohnung. Zur Erstellung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung dürfen Vermieter oder ein von ihnen beauftragter Ablesedienst die Zähler ablesen. Auch in diesem Fall ist das nur mit terminlicher Ankündigung möglich.
• Keine Fotos ohne Zustimmung des Mieters
Wichtig: Während einer Besichtigung oder beim Zutritt zur Wohnung dürfen ohne die Zustimmung des Mieters keine Fotos oder Videos der Wohnung gemacht werden.
• In welchen Räumen Zutritt gewährt wird
Selbst wenn Sie ein berechtigtes Interesse am Betreten der Wohnung nachweisen können, dürfen Sie sich nicht uneingeschränkt umsehen. Sie sind lediglich berechtigt, die Räume zu betreten, die der Grund für die Besichtigung sind.
Ankündigungsfrist für Besichtigungen
Die einzuhaltende Frist vor einer geplanten Besichtigung variiert je nach Anlass. In der Praxis sind mindestens 48 Stunden Vorlaufzeit üblich. Allerdings haben Gerichte in einigen Fällen Fristen von weniger als einer Woche als unzumutbar bewertet, wenn keine dringende Maßnahme vorliegt.
Falls im Mietvertrag keine konkrete Tageszeit für spätere Besichtigungen festgelegt ist, sollten die Interessen des Mieters berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass Besichtigungen zu ortsüblichen Zeiten, in der Regel werktags zwischen 10 und 18 Uhr, stattfinden sollten. Dabei ist die Berufstätigkeit des Mieters zu beachten. Gerichtsurteile sehen eine maximale Besichtigungsdauer von einer Stunde als angemessen an.
Sollte der Mieter trotz ordnungsgemäßer Ankündigung einer Besichtigung nicht öffnen, ist er verpflichtet, umgehend Ersatztermine vorzuschlagen. Bei längerer Abwesenheit des Mieters muss er den Zutritt durch eine Vertrauensperson ermöglichen und sicherstellen.
Verweigert der Mieter wiederholt die Besichtigung, darf der Vermieter das Besichtigungsrecht nicht eigenmächtig durchsetzen, da dies schnell als Hausfriedensbruch gelten könnte. Der Vermieter kann jedoch eine Duldungsklage einreichen und gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung erwirken. In dringenden Fällen kann auch eine einstweilige Verfügung erlassen werden. Sollte dem Vermieter ein Schaden entstehen, kann unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen.
ZUSAMMENFASSUNG
Grundsätzlich hat der Mieter das alleinige Hausrecht, und der Vermieter darf keinen Zweitschlüssel besitzen. Der Vermieter darf die Wohnung nur aus bestimmten Gründen und nach vorheriger Absprache mit dem Mieter betreten.
BERECHTIGTE GRÜNDE FÜR EINEN ZUTRITT ZUR VERMIETETEN IMMOBILIE
• Die Wohnung soll vermietet oder verkauft werden, und es wurden Besichtigungstermine vereinbart
• Schäden sollen behoben werden, und die Ursache wird untersucht
• Die Wohnung muss vermessen werden oder Zählerstände müssen abgelesen werden
• Es gibt Hinweise auf mögliche Schäden oder Notfälle
• Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen sind geplant
Quellen: Münchner Merkur, Zeitungsartikel vom Juni 2024, www.hausundgrund-mietvertrag.de/betreten-vermieteter-wohnung
WINDISCH IMMOBILIEN September 2024