Neues Heizungsgesetz– die Folgen für Eigentümer und Mieter
Lange wurde erbittert und kontrovers darüber gestritten, doch seit 01.01.24 ist nun das neue Heizungsgesetz (Gebäudeenergiegesetz GEG) in Kraft. Die wichtigste Botschaft: Die allermeisten Hauseigentümer müssen erst einmal nichts tun. Funktionierende Heizungen können weiter betrieben werden. Mittlerweile gibt es auch Klarheit über die staatliche Förderung.
- Defekte Gas- oder Ölheizungen dürfen repariert werden. Es gelten Übergangsfristen von bis zu 13 Jahren.
- Neu eingebaute Heizungen müssen ab 1. Januar 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden.
Was ist im neuen Heizungsgesetz festgelegt?
Das neue Heizungsgesetz sieht vor, dass bis zum Jahr 2045 alle Heizungsanlagen ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dieser Übergang erfolgt schrittweise. Ab dem 1. Januar 2024 müssen neu installierte Heizungen zunächst zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Immobilienbesitzer ergeben sich daraus folgende Regelungen:
- Es besteht keine unmittelbare Austauschpflicht für funktionierende Gas- oder Ölheizungen in bestehenden Gebäuden. Defekte Heizungen dürfen repariert werden.
- Es besteht eine Verpflichtung zum Austausch (bereits seit Ende 2020) von Heizungsanlagen, die älter als 30 Jahre sind und mit veralteter Technologie arbeiten, wie zum Beispiel Konstanttemperaturkessel. Diese arbeiten immer mit sehr hohen Temperaturen und sind daher äußerst ineffizient.
- Beachten Sie: Wer seit mindestens Januar 2022 in seinem Haus wohnt und dort einen Konstanttemperaturkessel betreibt, genießt “Bestandsschutz”. Die Austauschpflicht geht auf den nächsten Eigentümer über (Käufer oder Erbe).
- Wer erst im Jahr 2023 eine neue Öl- oder Gasheizung eingebaut hat, darf sie bis maximal 2045 betreiben.
- Neue Öl- und Gasheizungen dürfen zwar weiterhin in bestehenden Gebäuden installiert werden, jedoch ist vorher eine verpflichtende Beratung erforderlich, um über die Auswirkungen der Entscheidung aufzuklären. Diese Beratung kann von Installateuren, Energieberatern und Schornsteinfegern durchgeführt werden.
- Wer nach dem 1. Januar 2024 eine Gasheizung installiert, muss diese ab 2029 zu einem Anteil von 15 % mit klimaneutralem Gas, beispielsweise aus Biomasse oder Wasserstoff, betreiben. Dieser Pflichtanteil steigt bis 2035 auf 30 % und bis 2040 auf 60 %.
Welche Bedeutung hat die kommunale Wärmeplanung?
Durch die Wärmeplanung, die auf kommunaler Ebene vorangetrieben wird, sollen Bürger und Unternehmen künftig über lokale Wärmeversorgungsoptionen informiert werden. Zunächst analysieren die Kommunen, wie die vorhandenen Gebäude beheizt werden. Anschließend werden Möglichkeiten zur Energieeinsparung und zur Nutzung erneuerbarer Energien bewertet. Die Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohner haben bis Mitte 2028 Zeit, während Gemeinden über 100.000 Einwohner und Großstädte bis Mitte 2026 planen müssen. Es ist geplant, dass bis 2030 mindestens 50 % der Wärmenetze klimaneutral sind, und bis Ende 2045 soll der vollständige Umstieg erfolgen.
Wie steht es um die kommunale Wärmeplanung?
Auch in München, wo bereits Fortschritte in der Planung erzielt wurden, wird es mindestens noch ein Jahr dauern, bis diesbezüglich Klarheit herrscht. Erst dann werden die Bürgerinnen und Bürger erfahren, ob sie die Möglichkeit haben, sich an ein Fernwärmenetz anzuschließen, ob sie eine Grundwasser-Wärmepumpe installieren können und wie lange das Gasnetz noch betrieben wird. In kleineren Gemeinden kann dieser Prozess sogar bis 2028 dauern. Derzeit werden kaum neue Heizungen angefragt, stattdessen suchen die Menschen vermehrt nach Beratungsterminen beim Heizungsbauer oder Energieberater.
Solange dieser Wärmeplan NICHT vorliegt, dürfen Hausbesitzer weiterhin neue Gas- oder Ölheizungen einbauen, die zu 100% durch fossile Brennstoffe, also mit Öl oder Erdgas, betrieben werden.
Fördermöglichkeiten im Rahmen des Heizungsgesetzes
Für Personen, die ihre Heizung entweder heute oder in Zukunft austauschen möchten und dabei auf einen Anteil von 65 Prozent erneuerbaren Energien umstellen, stehen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Auswahl:
- Eine Grundförderung von 30 % für den Umstieg auf erneuerbare Energien.
- Ein Bonus von 30 % für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 40.000 €.
- Eine Förderung von 20 % für den frühzeitigen Umstieg, wenn die Entscheidung bis zum 31. Dezember 2028 getroffen wird (sogenannter Geschwindigkeitsbonus).
- Ein Innovationsbonus von 5 % für den Einbau bestimmter Wärmepumpen.
Die Boni können kombiniert werden, jedoch sind sie auf 70 % der Investitionssumme begrenzt. Ebenso gibt es eine Deckelung der maximal förderfähigen Investitionskosten: Für Einfamilienhäuser beträgt diese Summe 30.000 €, während es für Mehrfamilienhäuser eine Staffelung gibt.
WICHTIG: der Einbau aller Heizungen mit erneuerbaren Energien wird gefördert, wenn eine alte Heizungsanlage ersetzt wird – unabhängig davon, ob sie intakt ist. Direkte Fördermöglichkeiten können bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) beantragt werden. Der Antrag muss vor der Sanierung gestellt werden, wobei lediglich Planungs- und Beratungsleistungen bereits im Voraus in Anspruch genommen werden dürfen.
SCHON GEWUSST?
2023 war gekennzeichnet vom Boom bei neuen Gasheizungen
Das GEG soll den Klimaschutz vorantreiben, das lange Gezerre darum hatte offenbar genau den gegenteiligen Effekt. Im Jahr 2023 und damit noch vor dem Start des neuen Heizungsgesetzes haben sich viele Hauseigentümer noch eine neue Gasheizung gekauft. Die langwierige Debatte rund um das Heizungsgesetz zeigte Folgen. Die Eigentümer haben noch schnell in eine Gasheizung investiert, um sich den Vorgaben des neuen Heizungsgesetzes zu entziehen.
Nach Zahlen des Bundesverbandes der Deutschen Heizungsindustrie gab es bei Gasheizungen bis Ende Oktober ein Absatzplus von 38 Prozent auf rund 694.500 Stück, bei Ölheizungen ein Plus von 107 Prozent auf 94.500. Der Absatz von Heizungs-Wärmepumpen stieg um 75 Prozent auf 320.500. Das Interesse an der Wärmepumpe habe aber als Effekt der GEG-Debatte nachgelassen.