Schnee und Winter sind da – Tipps für Haus- und Wohnungseigentümer

Problemlos mit Eis uns Schnee umgehen

Kommt der erste Schnee, ist bei vielen Menschen die Freude groß. Haus- und Wohnungseigentümern macht die winterliche Pracht allerdings zusätzliche Arbeit. Denn das Gesetz verpflichtet sie dafür zu sorgen, dass von Eis und Schnee auf und in unmittelbarer Nähe ihres Grund und Bodens keine Gefahren für Menschen und Gegenstände ausgehen. Was Eigentümer dabei beachten müssen, welche Pflichten Sie haben und wie sie sich gegen eventuelle Schadensfälle absichern, zeigt unser Überblick.

1. Wer ist für das Schneeräumen verantwortlich?
Auf den eigenen Grundstücken sind die Eigentümer in der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die wichtigsten Wege frei gehalten werden. Dazu zählen neben den Zugangsbereichen auch die Wege zu Mülltonnen, Briefkästen oder Tiefgaragen.
Eigentlich müssen sich Städte und Gemeinden darum kümmern, dass die Straßen und Gehwege auch im Winter sicher sind. Viele Kommunen übertragen die Räumpflichten jedoch aus Kostengründen auf die Hauseigentümer. Diese müssen wiederum dafür sorgen, dass der Gehweg an ihrem Grundstück geräumt und gestreut wird – oder müssen ihre Mieter mit in die Verantwortung nehmen.

2. Hausbesitzer dürfen die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen
Eigentümer können die Pflichten für den Winterdienst an die Mieter weiterreichen. Allerdings muss diese Pflicht im Mietvertrag festgeschrieben sein – ein Passus in der Hausordnung reicht dafür nicht aus. Bei mehreren Mietern ist es ratsam, in einem Aushang festzulegen, wer an welchen Tagen fürs Schneeräumen zuständig ist. Es ist aber nicht erlaubt, die Räumpflicht nur bestimmten Mietern aufzuerlegen – etwa den Bewohnern im Erdgeschoss. Wenn Sie als Mieter keine Zeit zum Schneeschieben haben, müssen Sie grundsätzlich für eine Vertretung sorgen, gleich, ob Sie im Urlaub sind oder früh zur Arbeit müssen. Ältere Menschen müssen sich jedoch nicht am Winterdienst beteiligen.

Allerdings bleibt der Hauseigentümer bzw. der Vermieter auch in diesem Fall zur Überwachung verpflichtet. Wenn der Mieter trotz Verpflichtung den Schnee nicht geräumt hat, kann der Vermieter ein externes Unternehmen zur Schneeräumung beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten muss dann der Mieter tragen.

3. Ein Hausmeisterservice kann die Räumpflicht übernehmen
Wenn Sie als Hausbesitzer ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragen, dürfen Sie die Kosten dafür auf Ihre Mieter verteilen. Wichtig: Auch hier müssen Sie prüfen, ob der Hausmeisterservice rechtzeitig und regelmäßig räumt.
Allerdings darf die Eigentümergemeinschaft das Schneeräumen auch in Eigenregie übernehmen, denn der Winterdienst kostet die Eigentümergemeinschaft Geld – wenn sie ein entsprechendes Unternehmen damit beauftragen. Vor allem kleine WEGs (Wohnungseigentümergemeinschaften) entscheiden sich dafür, die Winterdienst-Pflichten in der Eigentümergemeinschaft zu regeln. Das setzt aber voraus, dass alle Eigentümer damit einverstanden sind. Das heißt dann auch, dass die WEG-Mitglieder abwechselnd für den Winterdienst verantwortlich sind. Das ist jedoch nicht jedem Eigentümer möglich.

4. Wann Sie zur Schneeschaufel greifen müssen
Ob Rutschgefahr oder Dachlawine, sobald Schnee und Eis zu einer Gefahr für Bewohner und Passanten werden, muss der Winterdienst ran. Natürlich kann niemand verlangen, dass Sie oder Ihre Mieter um drei Uhr nachts aus dem Bett springen und Schnee schaufeln. Erkundigen Sie sich in Ihrer Gemeinde über die Winterdienstvorschriften. In vielen Kommunen müssen Schnee und Eis zu diesen Zeiten bereits geräumt sein: Generell gilt: Tagsüber räumen ist ausreichend.
• Montag bis Samstag von 7 bis 20 Uhr;
• an Sonn- und Feiertagen von 8 oder 9 bis 20 Uhr

Fallen in der Nacht die ersten Flocken, genügt es am nächsten Morgen zu räumen. Schneit es tagsüber, gilt beim Schneeräumen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass niemand gezwungen ist, bei starkem Schneefall durchgehend zu räumen, vielmehr darf man abwarten, bis es zu schneien aufgehört hat.

5. Ein (großer) Teil des Gehwegs sollte frei sein
Beim Schneeschippen müssen Sie sich ein wenig anstrengen, denn nur ein schmaler Pfad reicht nicht. Zwei Personen sollten auf dem Gehweg aneinander vorbeigehen können. In Metern ausgedrückt ist das eine Breite von einem bis 1,50 Meter freier Weg. Übrigens: Der Schnee muss am Straßenrand aufgetürmt werden oder aber auch auf dem eigenen Grundstück, falls der Platz nicht ausreicht. Auf keinen Fall jedoch sollten Grundstücksbesitzer den Schnee auf die Fahrbahn schieben. Auch Gullys und Schachtdeckel müssen frei bleiben.

6. Räumen vor der Haustür reicht nicht aus
Nicht nur die Wege zu Hauseingang und Briefkasten müssen geräumt sein. Auch die Mülltonnen müssen ohne Rutschpartie erreicht werden können und Tiefgaragen sicher sein. Handelt es sich jedoch um einen privaten Weg, der in aller Regel nur aus Bequemlichkeit oder als Abkürzung genutzt wird, muss dieser nicht geräumt oder gestreut werden.

7. Einzusetzendes Streumittel bei Eisglätte
Wird es rutschig, müssen Sie sofort zu Streumitteln greifen. Wenn zu erwarten ist, dass sich über Nacht Glatteis bildet, sind Sie gemäß der Streupflicht sogar verpflichtet, vorbeugend zu streuen. Dabei müssen Sie auf umweltverträgliches Streugut zurückgreifen. In den meisten Städten ist das Streuen von Salz verboten, da es die Umwelt stark belastet. Nicht nur schädigt es Bäume und Sträucher, sondern auch die Pfoten von Tieren können in Mitleidenschaft gezogen werden. Aus diesem Grund sollte mit Sand, Sägespänen oder Sandalternativen gestreut werden, wie z.B. mit Splitt – eine Mischung aus Granulat und Splitt oder Kies ist. Der Vorteil hiervon ist zusätzlich auch, dass sie nach der Schneeschmelze einfach weggefegt werden können. Streusalz ist meist nur an besonders gefährlichen Stellen wie Treppen oder starken Steigungen erlaubt. Auch bei Blitzeis erlauben manche Kommunen, dass Streusalz beigemischt wird. Ansonsten gilt: Wer mit Streusalz erwischt wird, muss je nach Gemeinde mit einem Bußgeld zwischen 500 und 10.000 Euro rechnen.

8. Dachlawinen: Gefahr von oben
Ein verschneites Dach birgt außerdem das Risiko einer sogenannten Dachlawine. Vor allem bei einsetzendem Tauwetter kann es leicht passieren kann, dass der Schnee vom Dach ins Rutschen kommt. Eine Dachlawine kann nicht nur für die darunter entlang gehenden Menschen sehr gefährlich werden, sondern auch parkende Autos in Mitleidenschaft ziehen. Mithilfe von Warnschildern kann man auf die Gefahr von aufmerksam machen.
Zur Verkehrssicherungspflicht für Immobilienbesitzer gehört daher auch das Vermeiden von Dachlawinen, beispielsweise mithilfe spezieller Vorrichtungen, die fest am Dach montiert werden wie Schneefanghaken, -balken oder -gitter. Beschädigt eine Dachlawine das Gebäude, zahlt eine Elementarschadenversicherung. Werden Passanten verletzt oder Autos beschädigt, haftet der Mieter bzw. der Hausbesitzer, falls er seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist. Schutz vor den finanziellen Folgen bietet eine Privat- bzw. eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Auch Dächer müssen gesichert werden.

9. Haftung bei mangelhaftem Winterdienst
Unfälle können zu Schadenersatz und Schmerzensgeld führen. Stürzt jemand auf glattem oder nicht geräumtem Gehweg, so kann er oder sie Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Immobilienbesitzer, die ihr Haus selbst bewohnen, können sich mit einer Privathaftpflicht-Police gegen solche Ansprüche absichern. Das Gleiche gilt für Mieter, die den Winterdienst übernehmen müssen. Hauseigentümer von Mietshäusern können sich mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht-versicherung schützen.
Kommt es zu einem Unfall und ein Passant stürzt aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, können die Anlieger für entstandene Schäden haften. Allerdings muss der Betroffene zunächst nachweisen, dass der Grundstückseigentümer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen ist. Außerdem trägt der Passant gegebenenfalls eine Mitschuld, wenn er leichtfertig gehandelt hat.
Einen lückenlosen Schutz kann es nicht geben. Das haben zahlreiche Gerichte klargemacht. Denn auch der Fußgänger muss sich den winterlichen Verhältnissen etwa durch vorsichtige Gehweise (kleine Schritte langsames und vorsichtiges Gehen) und vernünftiges Schuhwerk anpassen.
Gerichte haben immer wieder eine Schadensersatzpflicht des Hauseigentümers wegen eines Sturzes von Fußgängern ausgeschlossen, da ein Mitverschulden angenommen wurde. Der Geschädigte muss beweisen, dass er auf einem spiegelglatten Gehsteig innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Da Winterglätte selbst auf gestreuten oder vom Schnee geräumten Wegen nicht auszuschließen ist, reicht die Tatsache eines Sturzes auf einem schneebedeckten Gehweg für sich genommen noch nicht als Beweis für die Verletzung der Streupflicht durch den Hauseigentümer (Verkehrssicherungspflichtigen) aus.

10. Dächer und Photovoltaik-Anlagen vor Schneedruck schützen
Nicht zu unterschätzen ist die Schneelast: Eine 10 cm dicke Schneeschicht kann mehr als 100 kg pro Quadratmeter wiegen. Der große Druck kann zu Rissen, Verformungen und sogar zum Einsturz des Daches führen. Um Schäden vorzubeugen, sollten Eigentümer regelmäßig einen Blick aufs Dach werfen – wer sich unsicher ist, ob das Dach die Lasten noch trägt, sollte einen örtlichen Dachdeckerinnungsbetrieb um Rat fragen oder bei der Feuerwehr anrufen.
Stürzt ein Dach durch die Schneelast ein, trägt eine Elementarschadenversicherung die Kosten; eine Wohngebäudeversicherung ohne diese zusätzliche Deckung greift bei Schäden durch Schneedruck nicht. Das gleiche gilt für Schäden an Photovoltaik-Anlagen.

ÜBRIGENS: Was für den Schnee gilt, das gilt im Herbst auch für das Laub. Auch hier sind die Hausbesitzer gefragt und müssen dafür sorgen, dass die Gehwege regelmäßig von herabgefallenen Blättern befreit werden. Schließlich kann nasses Laub ebenso wie Schnee und Eis zur Rutschbahn werden.

14.12.2021/SN

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HÄTTEN SIE’S GEWUSST?

Achtung beim Parken

Auch wenn die Verkehrs-sicherungspflicht beim Immobilienbesitzer liegt, sollten Autofahrer, die ihr Fahrzeug auf öffentlichen Wegen abstellen, im Winter beim Parken immer auch nach oben schauen. Schäden am eigenen Fahrzeug durch abgehende Dachlawinen sind nur von einer Vollkaskoversicherung abgesichert.

Ist man nur teilkasko- oder gar nicht versichert, muss man für entstehende Schäden durch herabfallendes Eis oder Schnee  möglicherweise selbst aufkommen – Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Hausbesitzer hat man in der Regel nicht. Dafür müsste man nachweisen, dass der Besitzer seine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt hat – vor Gericht ein schwieriges Unterfangen.